von Tyron Montgomery
geschrieben am 21.05.2003

Gilt das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen auch für einen Land Rover mit (Sankey-)Anhänger? Diese Frage wurde bereits des öfteren in Foren, E-Mails und auf Treffen diskutiert – oftmals mit dem Resultat, dass nachher mehr Fragen als Antworten im Raum standen.

Für weitere Unklarheit sorgte dann ein an sich juristisch korrekter Artikel, der in der Landy-Gemeinde allerdings meist mißverstanden wurde. Der Text wurde so gedeutet, dass Landies grundsätzlich vom Sonntags-Fahrverbot ausgenommen seien. Doch das ist ein Irrtum. Die Aussage des Autors bezog sich nämlich nur auf die heute gängigste Form des Land-Rovers, nämlich den Defender STW.

Die rechtliche Situation ist gar nicht so unklar. Man muss sie nur kennen. Dennoch bleiben viele Landies aufgrund ihrer Bauart in einer Grauzone... und da fangen die Probleme an. Betrachten wir die Sachlage mal genauer:

Geregelt wird das Sontags-Fahrverbot in §30 der StVO. Dort heißt es unter anderem in Absatz 3: "An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren." Die Gewichts-Beschränkung gilt also nicht, sobald ein Anhänger hinter dem LKW mitgeführt wird. Die Frage ist also: Was ist ein LKW?

Naheliegend wäre, ein Fahrzeug gemäß seiner Eintragung im Fahrzeugschein einzuordnen, was z.B. auch für eine Polizei-Kontrolle ein eindeutiges Kriterium wäre. Der Gesetzgeber interessiert sich aber weniger für diese formale Klassifizierung, wie Urteile des Oberlandesgericht Düsseldorf und des Bayerischen Obersten Landesgericht zeigen.

Entscheidend ist die gesetzliche Definition eines LKW, die man im §4 des PBefG (Personen-Beförderungs-Gesetz) findet. Dort werden in Absatz 4 PKW und LKW folgendermaßen definiert:

1. Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,

3. Lastkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.

Wie alle Gesetze sind auch diese Definitionen nicht eindeutig und müssen interpretiert werden. Was heißt "geeignet"? Was heißt "bestimmt"? Inzwischen gibt es mehrere Urteile, die ein wenig mehr Klarheit verschaffen. In diesen Urteilen werden verschiedene Kriterien genannt, wie etwa das Verhältnis zwischen Passagier-Kabine und Ladefläche sowie deren räumliche Trennung, die Nutzlast im Verhältnis zum Fahrzeug-Gewicht oder die Ausstattung der Ladefläche. Zu beurteilen sei aber stets die Gesamt-Erscheinung des Fahrzeugs und die Summe der Merkmale.

Auch wenn diese Rechtsprechung zum Beispiel eine Pickup-Landy eindeutig als LKW klassifiziert, hängen viele Landies – vor allem die militärischen – doch wieder in der Luft, weil meist zumindest zwei Kriterien nicht erfüllt werden: Hohe Nutzlast und räumliche Trennung von Personen und Ladung. Polizisten, TÜV-Prüfer und Richter werden den einen oder anderen Landy daher sicherlich unterschiedlich bewerten und einstufen.

So ist unsere Frage "Was ist ein LKW?" immer noch nicht eindeutig beantwortet. Aber ist die Antwort auf diese Frage in der Praxis überhaupt entscheidend? Betrachten wir die Lage also aus einer anderen Perspektive: Gerät man in eine Polizei-Kontrolle, ist die Meinung eines Richters oder TÜV-Prüfers sicherlich weniger von Bedeutung als die Tatsache, dass uns die Polizei unbehelligt weiterfahren lässt.

Selbst wenn ein Landy Fenster im Hardtop hat und Sitze auf den Radkästen (also eindeutige PKW-Merkmale), mag ein schlecht gelaunter Polizist bereits zum Rotstift greifen, wenn der Landy im Fahrzeug-Schein als LKW eingetragen ist. Die Aussicht, einen möglichen Rechtstreit, der aus einem Bußgeld-Bescheid erwächst, zu gewinnen, ist in dieser Situation wenig hilfreich. Wer will seine Zeit schon mit einem Gerichts-Verfahren verschwenden?

Ein solcher Rechtstreit kann sogar zu einem gefährlichen Spiel werden, wenn der Landy als LKW unter 2,8t besteuert wird. Denn ist erst einmal richterlich festgestellt, dass es sich um einen PKW handelt, wird das Schreiben der Steuerbehörden sicherlich nicht lange auf sich warten lassen, das eine Hubraum-Besteuerung für den Landy anordnet. Das wird dann teuer!

Summa summarum halte ich die Rechtsprechung für weniger wichtig als die Augenscheinlichkeit im Alltag. Will man ohne umständliche Sondergenehmigungen oder unnötigen Ärger auch sonntags mit einem Anhänger hinter dem Landy fahren, ist die sicherste Methode, den Wagen als PKW oder Kombinations-Fahrzeug eintragen zu lassen und ihn auf über 2,8t aufzulasten (sofern er nicht bereits so eingetragen ist).

Mit dieser Kombination schlägt man mehrere Fliegen mit einer Klappe: Der Wagen ist auch für einen Polizisten ganz offensichtlich ein PKW (was im übrigen auch möglichen Ärger beim Transport von Personen auf der Ladefläche vermeiden hilft) und trotzdem wird er nach Hubraum besteuert, weil er über 2,8t wiegt (Urteil vom Bundes-Finanzhof, das sich auf §23 Absatz 6a der StVZO stützt). Die Steuer liegt im Gegensatz zu einem LKW unter 2,8t derzeit nur um 12 Euro höher. Ausgeglichen wird dies in der Regel ohnehin wieder durch eine meist günstigere Versicherung.


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